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Diebstahl und Einbrüche im LARP erscheinen auf den ersten Blick als spannendes schurkisches Abenteuer und verlockende Verdienstmöglichkeit, doch die OT-Schattenseiten und Eskalationsmöglichkeiten sind hoch. Meistens basiert dies auf Unkenntnis von geeigneten und OT-rechtssicheren Spielmechaniken. Einfach gesagt: Die Chance, dass es für alle Beteiligten unschön wird und OT-Schaden entsteht, ist hoch.

Schurkenspiel muss OT-Rechtssicherheit in allen Taten sein. Keine Rollenspielhandlung darf geltendes OT-Recht brechen. Veranstalter einer Con können gewisse Diebesspiel-Mechanismen vorgeben – jedoch können sie nicht in geltendes OT-Recht eingreifen.

Dieser Beitrag soll die OT-rechtliche Perspektive in Zusammenhang mit Spielmechaniken bringen und auf Schwierigkeiten im Rollenspiel von Diebstahl/Einbruch hinweisen. In anderen Beiträgen stellen wir dann einzelne geeignete Spielmechaniken vor.

Begriffe und Definitionen – Begriffsunschärfen
Um die komplexen Möglichkeiten, Grenzen und Fallstricke einer (durch Eigentümer unbegleiteten/nicht-verbalisierten) Besitz- und Eigentumsübertragung im LARP zu verstehen, ist ein grundsätzliches Verständnis der OT-Rechtslage erforderlich. Damit ist gemeint: Wann darf ein Spieler oder eine Spielerin einen fremden beweglichen Gegenstand an sich nehmen, ohne dies mit dem Eigentümer vorher OT abzusprechen – ohne sich OT strafbar zu machen? Bevor wir über den Spielspaß sprechen, müssen wir uns leider mit trockenem Recht auseinandersetzen. Es folgt eine Erklärung einzelner rechtlicher Begriffe und spielmechanischer Elemente:
Diebstahl nach §242 StGB begeht, wer:
Eine fremde bewegliche Sache (also auch LARP-Münzen und alle Requisiten)
einem Anderen (dem Eigentümer oder berechtigten Besitzer) in der Absicht wegnimmt (auch wenn er die Absicht hat, es später zurückzugeben) die Sache sich oder einem Dritten (auch nur temporär) rechtswidrig zuzueignen (unerlaubt zu nehmen). Auch der Versuch ist strafbar. Das bedeutet, ist der OT-Eigentümer einer Sache mit der Wegnahme nicht einverstanden, hat sich der Rollenspiel-Dieb strafbar gemacht.

„Dieben“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine im LARP gespielte kriminelle Handlung, bei der ein beweglicher Gegenstand den Besitzer wechselt, der Eigentümer damit aber OT einverstanden ist oder das OT-Einverständnis unmittelbar eingeholt wird. „Dieben“ sollte so so oft wie es geht, vom „OT-Diebstahl“ begrifflich abgegrenzt werden. Manchmal gibt es hier aber eine Begriffsunschärfe, die zu tolerieren ist. Grundsätzlich diebbare Gegenstände können vom Veranstalter oder Eigentümer definiert werden. Typisch diebbare Gegenstände sind LARP-Münzen, Artefaktkarten oder besonders gekennzeichnete Gegenstände. Es gibt noch viele weitere Spielmechaniken.

Eigentum beschreibt das umfassend Recht zur tatsächlichen und rechtlichen Nutzung und Verfügung einer beweglichen Sache. Eigentümer:innen können nach Belieben mit der eigenen Sache verfahren. Andere Personen dürfen auch von jeder Einwirkung auf die Sache ausgeschlossen werden. Das bedeutet, auch wenn der momentane (unmittelbare) Besitzer wechselt, bleibt das rechtliche Eigentum immer beim Eigentümer. Wird ein Gegenstand ohne das Einverständnis des Eigentümers weggenommen, ist ein großer Teil des Straftatbestandes des Diebstahls erfüllt. Es gibt zwar noch weitere objektive und subjektive Tatbestände, aber die unerlaubte Wegnahme ist eine der schwerwiegendsten. Es muss also eine Form der Erlaubnis zur Wegnahme, zu Besitz- oder sogar Eigentumsübergang geben, wenn der bewegliche Gegenstand als Requisite durch die LARP-Spielwelt wandern soll.

Der Eigentümer kann festlegen wie mit einer bewegliche Sache verfahren wird. Er kann festlegen, wer den Besitz über sein Eigentum ausüben darf. Es gibt den mittelbaren Besitz (Gegenstand ist nicht unmittelbar im Verfügungsbereich, aber immer noch im rechtlichen und theoretisch physisch erreichbaren Verfügungsbereich) und den unmittelbaren Besitz (Gegenstand direkt verfügbar). In unserem Kontext: Obwohl die Schatzkiste von Hans grade in Susis unmittelbarem Besitz im Lager X ist – ist immernoch Hans der Eigentümer. Susi hat Hans gegenüber bestimmte Pflichten, was die Schatzkiste angeht. Der rechtmäßige Besitzer darf eine bewegliche Sache nur mit Einverständnis des Eigentümers weitergeben oder im Zustand verändern. Es muss also immer klar sein, ob eine Sache weitergegeben werden darf.

Sachbeschädigung begeht, wer rechtswidrig (unerlaubt) eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Beispiel: Bricht ein IT-Dieb eine wunderschöne verschlossene Kiste tatsächlich physikalisch auf, so hat er/sie sich OT strafbar gemacht. Das selbe gilt für das beschädigen von Gürteltaschen, Kleidung, Zelten, Requisiten und vielem mehr. Auch wenn der Schaden oft nur gering ist, verursacht er oft großen vermeidbaren Ärger. Sachbeschädigung ist praktisch nie erlaubt. Vermeide immer Sachbeschädigung!

Auch die „physischen Manipulation“ kann eine Sachbeschädigung sein.
  • Das reale Aufbrechen von Türen, Deckeln, Kisten, Schlössern, Scharnieren und anderen physisch-mechanischen Sicherungseinrichtungen
  • Das Öffnen von Gürteltaschen bei dem eine Beschädigung passiert.
  • Das Beschädigen oder Verändern von Requisiten (z.B. das herausbrechen von Edelsteinen)
Grundsätzlich raten wir absolut davon ab, Objekte in irgendeiner Form physisch zu verändern oder zu beschädigen. Ausnahmen können nur von OT-berechtigten Personen mit Eigentumsrechten erlaubt werden.
Ein „Einbruch“ umfasst nicht nur die Wegnahme eines Gegenstandes, sondern auch das Betreten und durchstöbern eines Spielbereiches. Gegebenenfalls geht diese Handlung auch mit der physischen Überwindung von Hindernissen oder Sicherheitsmaßnahmen (Mauern, Palisaden, Türen) einher. Hier ist das Potential für OT-Ärger durch Missverständnisse, Sachbeschädigungen und andere Straftaten besonders hoch.

Zur einwandfreien Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (§ 929 Einigung und Übergabe) ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. Diese Einigung kann indirekt, auch schriftlich, gegeben werden. Es gibt also Möglichkeiten, ohne spielbrechende OT-Absprachen das Eigentum oder den (temporären) Besitz einer Sache zu übertragen.

Konkludentes Handeln ist ein erkennbar schlüssiges Verhalten oder eine stillschweigende Willenserklärung im Rechtsverkehr. Grundsätzlich ist die Besitz- und Eigentumsübertragung ein Rechtsakt, ähnlich einem Vertrag. Wenn eine Person einen erkennbaren Willen zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, kann solch ein Vertrag auch ohne ausdrückliche verbale oder schriftliche Willenserklärung zustande kommen. Einfach gesagt: Ist eine Eigentumsaufgabe klar erkennbar (etwa durch vereinbarte Spielmechaniken – kann eine Sache in Eigentum oder Besitz genommen werden (wenn dem nicht höherwertigere Rechte entgegenstehen).

Bei der Dereliktion wird das rechtliche Eigentum von beweglichen Sachen aufgegeben. Eine andere Person könnte sich diese bewegliche Sache dann aneignen. Dieses Rechtskonstrukt gilt häufig bei Gegenständen, die mit der Absicht der unkontrollierten erlaubten Weitergabe ins Spiel gebracht werden. Allerdings gilt die Eigentumsaufgabe nur so lange, bis jemand sich den Gegenstand mit der Absicht der Eigentumsübernahme aneignet. Einfach gesagt: Wer es findet oder erbeutet – dem gehört es auch OT. (Natürlich gibt es viele Regelungen im Fundsachenrecht, doch die behandeln wir hier nicht.)

Zusammenfassung der rechtlichen Analyse: Es muss vorher eine Form des Konsens mit dem unmissverständlichen Einverständnis des/der Eigentümers/in zum Eigentums- oder Besitzübergang geben. Ein nachträglicher Konsens ist immer suboptimal. Grundsätzlich lässt sich feststellen: Es ist also möglich, Gegenstände ins Rollenspiel einzubringen und das Einverständnis der Besitz- oder Eigentumsübertragung am Gegenstand selbst kenntlich zu machen. Aber: Basierend auf einem IT-Diebstahl oder IT-Einbruch entsteht kein Anspruch darauf, dass die Konsequenzen (z.B. Herausgabe von Gegenständen) auch vom Opfer umgesetzte werden müssen. Diese Rollenspielsituation kann NUR mit Kooperation und OT-Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Individuen gelingen. Jede Rollenspielaktion dieser Art, sollte als „Konfliktspiel-Angebot“ verstanden werden. Wenn das Gegenüber nicht möchte – ist das OT zu akzeptieren. Wer unbegleitet dieben möchte – muss IMMER prüfen, ob es zur Wegnahme der Sache einen erkennbaren Konsens gibt. Der Konsens kann z.B. auch durch vereinbarte Spielmechaniken, Teilnahmebedingungen der Veranstaltungen oder schriftliche Hinweise/Markierungen an Objekten zwischen Eigentümer und Schurkenspieler/in vereinbart werden. Es gilt: Erkenne was du dieben darfst!
Der rechtliche Begriff des Besitz nach § 854 (1) BGB ist die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (dem unmittelbaren Besitzer). Vereinfachtes thematisches Beispiel: Ein Spieler, der nicht der OT-Eigentümer ist, hat grade einen Gegenstand gediebt und beabsichtigt ihn (erstmal) zu behalten und damit zu spielen. Später will er ihn dem Eigentümer zurückgeben. Er ist jetzt erstmal der unmittelbare Besitzer und hat jedoch gewisse Pflichten.

Die Irrtümer des Diebens

Trockenes Recht durchgestanden? Sehr gut! Wer diesen Hintergrund nicht kennt  gerät leicht in Missverständnisse und beschädigt das Ansehen von Diebes- und Schurkenspiel. Solche Situationen entziehen dem Schurkenspiel auf allen Seiten den Spaß und können Täter:innen auch in rechtliche Schwierigkeiten bringen. Abschließend wollen wir euch die großen Missverständnisse und Irrtümer darstellen.
Falsch! Solange die SL nicht rechtlicher Eigentümer, Besitzer oder Besitzdiener ist, darf sie nicht über fremde bewegliche Sachen verfügen. In der Praxis tritt eine SL jedoch oft als Moderator oder Vermittler von gespielten „Diebeshandlungen“ auf, dies ist klar ein Graubereich in allen Belangen. Auf kleineren Cons ist es meist so, dass die SL spontan über ihre eigenen Requisiten verfügen darf, jedoch nicht über das Eigentum anderer Spieler:innen. Eine SL kann jedoch nützlich sein, um eine Diebes- oder Einbruchsaktion „fortführend bespielbar“ zu machen, zum Beispiel durch Telling von Spuren.
Jein! Bei dieser Angelegenheit müssen rechtliche, spielmechanische und soziale Elemente (Fairness, gegenseitiger Spielspass, kooperatives Spiel) gegeneinander abgewogen werden. Im Sinne der LARP-Veranstalten gelten LARP-Münzen rechtlich als Medaillen oder Spielgeld, somit als „bewegliche Gegenstände“ und nicht als „echte Geldmittel“. Um einen Konsens zu erstellen, der über die gesamte Veranstaltung wirkt, müssen einige Rahmenbedingungen erfüllt werden. Unter Einbringung von eigenem Spielgeld kann ein Veranstalter sinngemäß festlegen: „Die Veranstalter stellen das Spielgeld – Wer eigenes Spielgeld auf unserer Veranstaltung in Verkehr bringt, tut dies unter Einverständnis des Konsens, dass für die Dauer der Veranstaltung jedes Spielgeld frei und in unbestimmer Menge diebbar ist. Dies gilt nicht für Spielgeld das in OT-Bereichen gelagert wurde.“ Ein klares Nein, wenn: Die LARP-Münzen in einem nicht als diebbar gekennzeichneten Behälter, in einem OT-Beutel oder OT-Zelt gelagert sind oder durch eine physische Barriere geschützt sind, die OT-beschädigt werden müsste. Ebenso nicht, wenn der Veranstalter sich in den Teilnahmebedingungen nicht dazu geäußert hat. Natürlich auch nicht, wenn ein Spieler oder Spielerin keine Willenserklärung dazu abgibt. Liegt kein erkennbarer Konsens vor – darf nicht gediebt werden. Ein klares Ja, wenn: Ein klar erkennbarer Konsens durch Teilnahmebedingungen oder Willensbekundung vorliegt. Der Veranstalter eine Klausel in den Teilnahme-AGB’s der Veranstaltung hat, die besagt, dass: Münzen oder andere Gelddarstellungsmittel durch den Veranstalter gestellt werden, und/oder der Teilnehmer akzeptiert, seine eigenen verwendeten LARP-Münzen in den Spielkreislauf einfließen zu lassen und dies bedeuten kann, dass eine unbestimmte Menge an Münzen den Eigentümer wechseln kann. In der Summe: Prüfe oder Frage einfach wie viele Münzen du dir aneignen darfst. Wahre die Opferregel – dein Opfer entscheidet über die Konsequenz. Erhebe niemals Anspruch sondern sei kooperativ. Dann sollte es keine Probleme geben.
Falsch! Jedes Zelt ist grundsätzlich OT und darf durch niemanden außer dem Eigentümer und anderen Berechtigten betreten werden. Ausnahmen sind behördliche Vertreter mit entsprechenden Befugnissen, der Eigentümer des Grundes auf dem das Zelt steht (unter bestimmten Umständen) oder ein rechtfertigender Notfall. Je nach LARP-Veranstaltung gibt es jedoch Regelungen, die „dauerhaft bespielbare IT-Bereiche“ besonders kennzeichnen. Manchmal wird dies auch auf andere Art allen Teilnehmer kommuniziert. Wenn solch ein einheitliches System auf einer Veranstaltung eingerichtet wurde, kann es auch von Spielern für ihre Zelte in Anspruch genommen werden. Wichtig ist die erkennbare Kennzeichnung und Abgrenzung des betroffenen Spielbereiches. Also verhält es sich genau andersherum: Nur ein von EUCH als IT-gekennzeichnetes Zelt darf betreten werden. Ein Veranstalter kann nicht über die Innenräume eurer Zelte verfügen.
Jein, dies ist eine philosophische und ansatzbezogene Frage. Es hängt stark von den genutzten Spielmechaniken und den Rollenspielfähigkeiten der beteiligten Akteurseiten ab. Auch eine negative Konsequenz, bei der die eigenen Handlungsoptionen erstmal begrenzt sind, kann sich im späteren Verlauf zu spannenden Geschichten entwickeln. Schurkenspiel erzeugt mittelbar an anderen Stellen neues Rollenspiel, neue Gesprächsinhalte, Erfahrungen und Charakterveränderungen. Die echte unvorhersehbare Bedrohung durch Schurkenspiel macht die LARP-Umwelt erst spannend und gefährlich. Schurkenspiel gibt vielen Professionen wie Wachen, Ermittlern, Fallenstellern und Spionen Arbeit und echte Interaktionsmöglichkeiten. Jeder IT-Schaden der durch eine gespielte kriminelle Handlung entsteht, kann eine Chance für alle Beteiligten sein, neue Rollenspielfäden zu knüpfen, Feindschaften zu bespielen und ständig für eigenen Schutz zu sorgen. Natürlich muss Schurkenspiel auch vom Opfer als solches Angebot erkannt und aufgenommen werden. Viele Spieler/innen die eine stark ablehnende Haltung gegenüber Schurkenspiel haben, sind erfahrungsgemäß nicht dazu in der Lage die mittelbaren Weiterspiel- und Charakterentwicklungsmöglichkeiten zu erkennen. Was wäre eine LARP-Welt in der man stets acht- und sorglos sein kann, ohne die Gefahr ein Opfer werden zu können?

Wir finden: Das ist eine sehr schwache und eindimensionale Aussage. Die reine Ablehnung von Schurkenspiel benennen wir klar als inkonsequente, spielstörende und jammerhafte Rosinenpickerei. Meist fehlen hier Rollenspielkompetenzen, Opferbereitschaft oder rollenspielerische Weitsicht. Es ist unglaublich wichtig, dass Schurkenspiel nicht konsumiert und geeignete Mechanismen nutzt, um erkennbare Weiterspielmöglichkeiten anzubieten. Wenn dies nicht passiert, halten wir die Ablehnung oder Abminderung von Konsequenz im Sinne der „Opferregel“ von „schlechtem, unfairen und Rollenspiel-beendendem Schurkenspiel“, je nach Situation für absolut gerechtfertigt.

Dies bedeutet, dass bespielte Diebstahl- und Einbruchshandlungen:
  1. nur unter Einhaltung von klaren Spielregeln und Kooperativ funktionieren kann
  2. stets rechtlich einwandfrei, also unter Konsens und/oder Willenserklärung durchgeführt werden darf
  3. für beide Seiten spielfördernd sein sollte
  4. von beiden Seiten erstmal angenommen werden sollte, um neues späteres Spielpotenzial zu entdecken
  5. ein Konfliktspiel-ANGEBOT gemäß Opferregel sein muss
  6. eine schöne Show, ein Vor- und Nachgeplänkel beinhalten sollte
  7. nicht immer „taktisch maximaleffektiv oder -konsequent“ sein muss
Schützenswert ist besonders das OT-Eigentum von anderen Spielern. Die höchsten Gebote für Diebstahl und Einbruch sind OT- Fairness und „das fortführen von Rollenspiel-Interaktionen“. Diese müssen bei jeder bespielten kriminellen Handlung stets bedacht und dem schurkischen Erfolg, der Verborgenheit und der Nichtverfolgbarkeit gegenübergestellt werden. Auch wenn ein Dieb oder eine Diebin so effizient und unangreifbar wie möglich „arbeiten“ will, empfiehlt es sich im Sinne des guten Rollenspiels ein paar bewusste Fehler und Interaktions-Ansatzpunkte für andere Spieler zu generieren. Hierdurch wird das Schurkenspiel besser in die Spielwelt eingewoben und andere Spieler haben es leichter, Rollenspielfäden aufzunehmen und weiterzuführen. Unserer Erfahrung nach ist dies besonders auf Großcons eine Herausforderung, da hier eine gewisse Anonymität herrscht.

 

Ein/e Schurkenspieler/in muss hier besonders gut überlegen, ob eine geplante Tat die dargestellten Kriterien erfüllen kann.
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